Die Berliner Durchführungsverordnung DVO zur EnEV 2009
Die  Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin  (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin – EnEV-DV Bln) verlangt die  Kontrolle von EnEV-nachweisen und der später ausgestellten  Energieausweise.
Diese  Prüftätigkeit wird gesetzlich notwendig bei fast allen größeren  Bauplanungen ab 2010 und bereits laufenden Bauvorhaben. Ab 2011 wird die  Geprüftheit bei der Genehmigung- und Abnahme überprüft.  Sie sind vom  Bauherren, oder über seinen ausführenden Planer, analog einem  Prüfstatiker,  gesondert zu beauftragen. EnEV- Nachweise, die  tatsächliche Realisierung auf der Baustelle und die abschließende  Berechnung für den Energieausweis müssen von einem Prüfsachverständigen  für energetische Gebäudeplanung (im Folgenden abgekürzt: PSVeGP) geprüft werden. PSVeGP dürfen  jedoch keine Nachweise prüfen, die sie selbst erstellt haben; eine  „Eigentestierung“ wie bisher ist also nicht mehr zulässig.
Seit dem 31. Dezember 2009 gilt die neue EnEV-Durchführungsverordnung Berlin 2009.  Neu definiert wurden die Aufgaben und die Pflicht zur Einschaltung der  Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung in Bezug auf die  EnEV-Nachweise und die Energieausweise. Prüfsachverständige für  energetische Gebäudeplanung bestätigen dem für die Einhaltung der EnEV  verantwortlichen Bauherren die Vollständigkeit und Richtigkeit von EnEV-  Nachweisen, die durch eine rechnerische Energiebilanzierung geführt  werden, und der darauf basierenden Energieausweise. Verbindlich  vorgegeben ist außerdem die Überprüfung der Bauausführung anhand von  Stichproben. Anders als nach der alten EnEV- DV Bln entfällt die  Kontrollpflicht nicht, wenn Prüfsachverständige für energetische  Gebäudeplanung die EnEV- Nachweise und Energieausweise selbst  aufgestellt bzw. ausgestellt haben. Damit wurde ein echtes  4-Augen-Prinzip realisiert.
Die besonderen Sachverständigen, die  bereits nach der alten EnEV- Durchführungsverordnung zur Unterstützung  des Vollzugs der EnEV in Berlin eingebunden werden mussten, basieren nun  auf einem mit dem Land Brandenburg abgestimmten Modell für  Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung. Eine einheitliche  Qualifizierung und die gegenseitige Anerkennung in Berlin und  Brandenburg sollen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung  ermöglichen in beiden Bundesländern tätig zu werden.
Bis 30. Juni 2011 gilt eine Übergangsregelung mit der Personen,  die die Voraussetzungen nach der Übergangsregel des § 9 EnEV-DV Bln  erfüllen, die Aufgaben von Prüfsachverständigen für energetische  Gebäudeplanung wahrnehmen dürfen. Die Durchführung wird von den Behörden  vor 2011 oftmals nicht kontrolliert. Die  Übergangsregelung nach § 9 EnEV-DV Bln wurde per Verordnung vom 17.  Dezember 2010 (GVBl. S. 665) bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Bis dahin  dürfen noch andere qualifizierte Personen die Aufgaben von  Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung wahrnehmen.