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Energieeffizienz im Lebensmittel-Einzelhandel

Gewinne steigern mit ganzheitlichen Energiesparkonzepten

Der Lebensmitteleinzelhandel könnte mit relativ einfachen Maßnahmen rund 50 Prozent Energie bei Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung und Kühlung einsparen. Ein Grund für den hohen Energieverbrauch von Lebensmittel-Supermärkten ist die fehlende  Koordination von Bauplanung, Ladenbau und Gebäudetechnik.

Man muss sich künftig beim Bau von Lebensmittelmärkten nicht mit vermeintlich günstigen Lösungen zufrieden zu geben, sondern die Energieeffizienz und damit auch die Lebenszykluskosten als strategisches Werkzeug in künftige Planungen mit einzubeziehen.

Wenn man sich bereits während der Planungsphase mit dem Energiekonzept beschäftigen, kann man in jedem Fall auf einen klassischen Heizkessel verzichten und die Energiekosten für die immer wichtiger werdende Raumkühlung und den Energiebedarf für das stetig wachsende Angebot an Tiefkühl- und Frischekost signifikant senken. Ein Lebensmittelmarkt läßt sich sehr gut mittels eines thermoaktiven Fußbodens auf komfortable Temperaturen halten. In den meisten Fällen würde eine einfache Lüftungsanlage ausreichen, die lediglich die hygienisch erforderliche Frischluftmenge während der Ladenöffnungszeit bereitstellt. Die Einbindung einer Geothermieanlage in das Kälte-, Wärme- und Raumkühlkonzept muss jedoch sorgfältig geplant und der Energiespeicher Erdreich nachhaltig bewirtschaftet werden.

Die EEWärmeGesetz Anforderungen an neue Einzelhandels Märkte

Das Wärmegesetz gilt parallel zur EnEV
. Ab 1. Januar 2009 trat das neue, bundesweite Wärmegesetz 2009 in Kraft. Die offizielle Bezeichnung lautet: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare- Energien- Wärmegesetz – EEWärmeG) vom 7. August 2008. Das Wärmegesetz gilt zusätzlich und parallel zur jeweils gültigen Energieeinspar-Verordnung (EnEV). In Baden-Württemberg wird das landesweite Wärmegesetz, dass sowohl für Neubau als auch für den Baubestand gilt, ab 1. Jan. 2009 für den Neubau durch das bundesweite Wärmegesetz abgelöst.
Was fordert das Wärmegesetz 2009?
Bauherren, die einen Neubau planen oder Eigentümer, die eine größere Sanierung, einen Anbau oder Erweiterung im Bestand durchführen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (in der aktuellen Fassung EnEV 2007) auch das Wärmegesetz beachten: Sie müssen die Wärme für die Heizung und das Warmwasser teilweise durch erneuerbare Energiequellen decken (Sonne, Erdwärme, Umweltwärme, Biomasse) oder gewisse Ersatzmaßnahmen durchführen. Wer sich für Solarenergie entscheidet, muss damit 15 % seiner Wärmeerzeugung abdecken; wer mit Biogas heizen will, muss 30 % der Wärme mit Biogas produzieren; bei Heizung mit flüssiger oder fester Biomasse (z. B. Pellets) und bei Geothermie (Wärmepumpen) liegt die Quote schon bei 50 % des Gesamtwärmebedarfs.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, mehrere Gebäude zu kombinieren oder mit Ersatzmaßnahmen das gleiche energetische Ziel zu erreichen. In Härtefällen können auch Ausnahmen gewährt werden. Jedenfalls muss aber die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Quote der Aufsichtsbehörde über Jahre hinweg nach Fertigstellung des Gebäudes nachgewiesen werden.

Die Lösung: Der Nachweis der „Abwärme der Kühlung“ als Ersatzmaßnahme

Ist der Einsatz von Erneuerbaren Energien in der geforderten Quote für den Bauherrn schwierig oder wirtschaftlich nicht sinnvoll wie im Fall von NETTO, hier fällt die Abwärme der Kühlung zwangsläufig an, so kann er auch Ersatzmaßnahmen durchführen. Hier sind die gesetzlichen Möglichkeiten vielfältig, aber die jeweilige Technologie ist nicht immer verfügbar. Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher Effizienz sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig:

• Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % nach EnEV.
„Mit beginn der EnEV 2009 (Anforderungen +30%) wird es schwierig die neuerlichen Steigerung der Anforderungen (auf dann +45%) zu erfüllen“

• Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 %
„Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.“  „Den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent zur Nutzung von Abwärme“

Lebensmittelmärkte nutzt die abwärme der Kühlung zu Heizzwecken. Theoretisch auch im Sinne der Gesetzesregelung. Wir können als Sachverständige, auf Grund unserer EnEV-Berechnungen für den jeweiligen Markt und den Angaben des Haustechnikplaners  bzw. des  Anlagenhersteller die Abwärmenutzung als Ersatzmaßnahme zertifizieren. Dies muss individuell für jedes Gebäude durchgeführt werden aber ist im Rahmen der EnEV- Nachweiserstellung gut in den Genehmigungsablauf einzubauen. Das ist Problem kostengünstig gelöst..

BÜRO: 9-12.00h 14-17.30h TEL: 0049 (0) 30 / 41716840 FAX: -45  | E-MAIL:office(at)ecobauconsulting.de