Anträge auf Befreiung von der Nutzungspflicht des EEWärmeG
Es besteht die Möglichkeit sich von den Auflagen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) befreien zu lassen. Dazu muss ein Sachkundiger, zum Beispiel ein Prüfsachverständiger für energetisches Bauen, Ihnen mit einem „Ergänzenden Nachweis“ zu einem Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht bescheinigen.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist ein Bundesgesetz, welches den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor bei der energetischen Gebäudeversorgung vorantreiben soll und führt erstmals bundesweit eine Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren Energien beim Neubau von Gebäuden ein. Zur Durchsetzung dieses Ziels begründet das Gesetz die allgemeine Pflicht, Neubauten in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu versorgen. Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 sind verpflichtet, den Wärme- (oder Kälte-) Energiebedarf im nach verwandter Energieart unterschiedlichen Umfang aus erneuerbaren Energien zu decken.
Zitat aus der Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG-DVO) Sachsen:
§ 2 Ergänzende Nachweise
(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist bei Anträgen auf Befreiung von der Nutzungspflicht in den dort genannten Fällen eine Bescheinigung von
1. Sachkundigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes oder
2. Bauvorlageberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 5 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie die Art und Höhe des notwendigen Aufwands der Nutzungspflichterfüllung vorzulegen. § 68 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Hat die Behörde nicht fristgemäß über den bestätigten vollständigen Antrag entschieden, gilt die Befreiung als erteilt.
Befreiungen können laut „EEWärmeG 2009 § 9 Ausnahmen“ bestehen wenn:
- Ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 anderen öffentlich- rechtlichen Pflichten widersprechen.
- Im Einzelfall technisch unmöglich sind.
- Die Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Am 8. Februar 2013 ist die Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG DVO) in Sachsen-Anhalt in Kraft getreten.
In 2014 wird eine ähnliche Durchführungsverordnung in Berlin in Kraft treten. Schon jetzt ist eine gleiche Befreiuung in Berlin möglich.
Link zur Verordnung in Sachsen: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=EEW%C3%A4rmeGDV+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true
Link zum EEWärmeG: http://www.gesetze-im-internet.de/eew_rmeg/