Prüfphase II – Prüfung der Bauausführung und
der bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise
Stichprobenartige Prüfung der nachweisrelevanten baulichen und
anlagentechnischen Bauausführung in einem Umfang, wie er nach Ermessen des
Prüfsachverständigen im betrachteten Fall für die eigenverantwortliche
Bestätigung der Konformität mit dem Nachweis fachlich erforderlich und angemessen
ist. Geprüft wird von Prüfsachverständigen das Bauergebnis nicht der
Bauprozess. Es ist die eigenverantwortliche Leistung des Auftraggebers während
der Bauzeit, eine auftretende geänderte energetische Ausführung gegenüber der
Genehmigungsplanung dem Ersteller des Nachweises anzuzeigen und die Details der
Änderung dem Ersteller des Nachweises mitzuteilen. Der Ersteller des Nachweises sollte
die Berechnung aktualisiert und gegebenenfalls den bauausführenden Planer /
Bauherrn Informieren sollte die Genehmigungsfähigkeit nicht mehr gegeben sein. Vorgesehener
Aufwand der Terminvereinbarung sind in der Regel der Regel 2
Baustellenbegehungen zur Herstellung des unteren Gebäudeabschlusses und/oder
zur Fertigstellung der Gebäudehülle und nach den Einbau anlagentechnischer
Teile. Anforderung und Überprüfung der Bautechnischen Nachweise zum
Baufertigstellung. Zur Dokumentation von Mitteilung
relevanter Abweichungen sowie Bestätigung der nachweiskonformen Bauausführung
gegenüber dem Bauherr wird ein Bericht erstellt. Bericht + Formular
Bauaufsicht 157 - Bericht über die stichprobenhafte
Überprüfung der nachweisgerechten Bauausführung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EnEV-DV
Bln
http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?343838
Prüfphase
III – Überprüfung der Aktualisierung der EnEV-Berechnung bezüglich der im
Bauablauf erfolgten Änderungen einschließlich der Energieausweisprüfung und
Freigabe
Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit des
energieeinsparrechtlichen Nachweises sowie des Energieausweises nach Maßgabe
der Position 1 unter Berücksichtigung der unter Prüfphase II festgestellten Abweichungen, nach
Fertigstellung der energierelevanten Bauwerksteile. Der Energieausweis ist eine
rechtliche Dokumentation der Beschaffenheit des erstellten Gebäudes. Erstellen
der Bescheinigungen über die Übereinstimmung der Angaben des Energieausweises
mit dem fertig gestellten Gebäude und über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung
EnEV unter Verwendung des von der für das Bauwesen zuständigen Verwaltung zur
Verfügung gestellten Vordrucks
Vordruck: Bauaufsicht 158 - Bestätigung des Energieausweises für das
fertig gestellte Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 EnEV-DV Bln 2009)
http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?343840