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Prüfungsvoraussetzungen

Für die Prüfung von EnEV- Nachweisen müssen der verantwortliche Er­steller, der Entwurfsverfasser und die beteiligten Fachplaner mit Kontaktdaten benannt sein. Der Nachweis muss unter Angabe des datierten Bearbeitungs­standes eindeutig durch den Ersteller und den Bauherrn als zu prüfen frei­gegeben sein.

EnEV-Nachweise müssen mit den erforderlichen Anlagen vollständig und in nachvollziehbarer, übersichtlicher Form vorliegen. In Papierform oder digital als Portable Document Format (PDF) Daten. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere:

  1. Eine grundsätzliche Beschreibung des Gebäudes mit Lageplan und  Angaben zu Nutzungen und Konstruktionen;
  2. Eine Beschreibung der vorgesehenen thermodynamischen Konditionierungen, der erforderlichen Gebäudetechnik und der Nutzung regenerativer Energien;  
  3. Bei bestehenden Gebäuden: eindeutige Kennzeichnung von Erneuerungs-, Umbau- und ggfls. Erweiterungsteilen mit Zuordnung der Anforderungen gem. EnEV §9 (1), (4) oder (5);
  4. Angaben zum gewählten Berechnungs- und Nachweisverfahren und Auflistung ggfls. getroffener Vereinfachungen; 
  5. Eine Zusammenstellung der Eingangsparameter der Berechnungen (inkl. Angaben zu Sonnenschutz, Luftdichtheit etc.);
  6. Ein Auflistung der verschiedenen Bauteile der Gebäudehülle mit An­gaben zu Materialien und Wärmedurchgangskoeffizienten (Bauteil­katalog);
  7. Eine nachvollziehbare Kubatur- und Flächenermittlung der Gebäude­hülle,
  8. Ein vollständiger, aktueller Plansatz des Gebäudes mit Grund­rissen, Schnitten und Ansichten, in denen die verschiedenen Bau­teile der Gebäudehülle mit eindeutigenPositionsnummern be­zeichnet sind;
  9. Bei zonierten Gebäuden zusätzlich: eine Auflistung der unterschied­lichen Nutzungsbereiche mit Nummerierung und Flächenangaben und Angabe der Nutzungsprofile, ein Plansatz mit Markierung der Zonen und Vermaßung ihrer Grenzflächen;
  10. Wenn ein Wärmebrückenzuschlag von 0,05 W/m²K angesetzt wurde: zusätzlich ein Übereinstimmungsnachweis hinsichtlich der Gleichwertigkeit der relevanten Details mit den Vorgaben nach DIN 4108 Bbl. 2
  11. Wenn der Einfluss von Wärmebrücken im Einzelnen berechnet wurde: zusätzlich die Regeldetails der relevanten An­schlüsse und die rechnerischen Einzel-Nachweise.
  12. Eine Anlagenbeschreibung der energetisch relevanten Gebäude­technik;
  13. Ein vollständiger, aktueller Plansatz dieser Gebäudetechnik mit Grund­rissen, Schnitten und Schemata, in denen die Versorgungs­kreise sowie bei zonierten Gebäuden die Zonierung der Nutzungs­bereiche mit Positionsnummern bezeichnet sind;
  14. Bei geplanten Abweichungen von Anforderungen nach EnEV: eine nachvollziehbare Begründung, ggfls. mit Angaben zu vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen;
  15. Ein vollständiger und nachvollziehbarer und nachprüfbarer Ausdruck der Berechnungs­schritte mit Angabe der verwendeten Software (inkl.Version und gültiger Zertifizierung).
  16. ggfls. können weitere Unterlagen erforderlich sein

Pläne müssen in einem Maßstab und Detaillierungsgrad vorliegen, der eine ein­deutige Beurteilung der energetisch relevanten Umstände in übersichtlicher Form erlaubt. Dies ist für Grundrisse etc. im Regelfall im Maßstab M 1:100 gegeben; größere Darstellungen sind erforderlich, soweit Detailausführungen zu beurteilen sind.

Sollte eine Nachvollziehbarkeit oder Nachprüfbarkeit unter Berücksichtigung der vorangehend benannten Merkmale nicht gegeben sein, ist dies im Prüfbericht entsprechend zu begründen. Der Nachweis gilt bis zu einer entsprechend korrigierten Wiedervorlage als nicht prüfbar.

Überprüfung des Energieausweises: Der Energieausweis muss dem fertig ge­stellten Gebäude entsprechen; Änderungen der Ausführung gegenüber der dem EnEV-Nachweis zugrunde liegenden Planung sind vom Ersteller des EnEV- Nachweises lückenlos zu dokumentieren und in den Berechnungen für den abschließenden Energieausweis zu berücksichtigen.


Wichtige Hinweise:

Die Prüfung dient allein der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Mindest-Vor­schriften nach EnEV. Sie umfasst nicht die fachliche Kontrolle und Bestätigung darüber hinausgehender Zielwerte (wie z.B. „KfW-Effizienz­haus 55/70/85“ oder Passivhausstandard).

Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Bauherrn sowie der mit der Planung, der Nachweis­führung, der Bauüberwachung und der Ausführung be­auftragten sowie sonstiger am Bau Beteiligten wird von der Prüfung des PSVeG nicht berührt.

Der PSVeG wird vom Bauherrn beauftragt, führt die Prüfungen aber im öffentlichen Interesse unabhängig und frei von Weisungen durch; er darf am zu prüfenden Objekt nicht planend, bauüberwachend oder ausführend tätig werden und keine eigenen oder fremden Interessen verfolgen. Die Ver­antwortung des PSVeG gegenüber dem Auftraggeber beschränkt sich auf die gewissenhafte Erfüllung des Prüfauftrags entsprechend dieser Leitlinien und der weiteren Bestimmungen der EnEV-DV.

Die Prüfungen durch den PSVeG stellen eine stichprobenhafte Kontrolle, aber keine vollständige Überwachung aller energetisch relevanten Parameter dar. Ein Prüfergebnis ohne Beanstandungen als „vollständig und richtig“ im Sinne von EnEV-DV §1 (1) bedeutet deshalb keine Garantie, dass die rechnerischen Nachweise, die Ausführung und der Energieausweis vollständig und fehlerfrei sind.

Bei EnEV- Nachweisen ist die grundsätzliche Plausibilität unter besonderer Be­rücksichtigung von als neuralgisch bekannten Fehlerquellen zu prüfen. Zusätzlich sind stichprobenartig ausgewählte Berechnungen zur Kubatur-, Flächen- und Leitungslängenermittlung sowie zur Berechnung von U-Werten rechnerisch nachzuvollziehen.

Das Prüfergebnis ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren und dem Bauherrn zu übergeben. Eine Kopie des Prüfberichts ist an den Aufsteller des Nachweises zu übersenden. Wenn der Nachweis nach Prüfung entsprechend dieser Leitlinien durch den PSVeG als „vollständig und richtig“ im Sinne von EnEV-DV §1 (1) anerkannt wurde, gilt er als in dieser Hinsicht für die Bauausführung freigegeben. Der geprüfte Nachweis muss allen energierelevanten Ausführungsplanungen und Ausschreibungen zugrunde liegen und auf der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Die Überprüfung der Bauausführung beschränkt sich auf eine stichproben­hafte Sichtkontrolle der ausgeführten Maßnahmen und Überprüfung der ein­gesetzten Materialien und Bauteile. Festgestellte Abweichungen von Para­metern des EnEV-Nachweises sind dem Ersteller und dem Bauherrn unver­züglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass eine Korrektur des EnEV-Nach­weises bzw. der Ausführung erforderlich ist.

Die stichprobenhaften Sichtprüfungen müssen erfolgen, wenn die relevanten Bauteile funktionsgerecht eingebaut, aber noch nicht durch nachfolgende Bauteile verdeckt sind. Die ent­sprechenden Zeitpunkte sind dem PSVeG durch den Bauherrn so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Terminabsprache möglich ist. Die Über­einstimmung bzw. Gleichwertigkeit der eingesetzten Materialien und An­lagen mit den Vorgaben des EnEV- Nachweises ist dem PSVeG durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen (Zertifikate etc.) Die U-Werte zusammengesetzter Bauteile wie Fenster, Türen und Vorhangfassaden sind rechnerisch unter Berücksichtigung der Geometrie und der Kennwerte der Scheiben, Rahmen und Randverbünde nachzuweisen.

Der abschließende Energieausweis ist dahingehend zu überprüfen, ob die mit­geteilten und festgestellten Abweichungen von Parametern des EnEV- Nachweises in den Berechnungen berücksichtigt wurden. Wenn in den Be­rechnungen der Nachweis der Luftdichtheit berücksichtigt wurde, muss eine Be­stätigung über eine erfolgreiche Luftdichtheitsmessung vorliegen. Der ab­schließende Energieausweises nach EnEV darf nur als geprüft testiert werden, wenn die genanten Nachweise vollständig vorliegen, dem fertig­ gestellten Gebäude entsprechen und gleichzeitig die Mindest­anforderungen der EnEV eingehalten werden oder die Bedingungen für Ausnahmen und Befreiungen gem. EnEV §24 und §25 vorliegen.

 

BÜRO: 9-12.00h 14-17.30h TEL: 0049 (0) 30 / 41716840 FAX: -45  | E-MAIL:office(at)ecobauconsulting.de