Prüfungsvoraussetzungen
Für die Prüfung
von EnEV- Nachweisen müssen der verantwortliche Ersteller, der
Entwurfsverfasser und die beteiligten Fachplaner mit Kontaktdaten benannt sein.
Der Nachweis muss unter Angabe des datierten Bearbeitungsstandes eindeutig
durch den Ersteller und den Bauherrn als zu prüfen freigegeben sein.
EnEV-Nachweise
müssen mit den erforderlichen Anlagen vollständig und in nachvollziehbarer,
übersichtlicher Form vorliegen. In Papierform oder digital als Portable
Document Format (PDF) Daten.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere:
- Eine
grundsätzliche Beschreibung des Gebäudes mit Lageplan und Angaben zu
Nutzungen und Konstruktionen;
- Eine
Beschreibung der vorgesehenen thermodynamischen Konditionierungen, der
erforderlichen Gebäudetechnik und der Nutzung regenerativer Energien;
- Bei bestehenden
Gebäuden: eindeutige Kennzeichnung von Erneuerungs-, Umbau- und ggfls.
Erweiterungsteilen mit Zuordnung der Anforderungen gem. EnEV §9 (1), (4) oder
(5);
- Angaben zum
gewählten Berechnungs- und Nachweisverfahren und Auflistung ggfls. getroffener
Vereinfachungen;
- Eine
Zusammenstellung der Eingangsparameter der Berechnungen (inkl. Angaben zu
Sonnenschutz, Luftdichtheit etc.);
- Ein Auflistung
der verschiedenen Bauteile der Gebäudehülle mit Angaben zu Materialien und
Wärmedurchgangskoeffizienten (Bauteilkatalog);
- Eine
nachvollziehbare Kubatur- und Flächenermittlung der Gebäudehülle,
- Ein vollständiger,
aktueller Plansatz des Gebäudes mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten, in
denen die verschiedenen Bauteile der Gebäudehülle mit eindeutigenPositionsnummern
bezeichnet sind;
- Bei zonierten
Gebäuden zusätzlich: eine Auflistung der unterschiedlichen Nutzungsbereiche
mit Nummerierung und Flächenangaben und Angabe der Nutzungsprofile, ein
Plansatz mit Markierung der Zonen und Vermaßung ihrer Grenzflächen;
- Wenn ein
Wärmebrückenzuschlag von 0,05 W/m²K angesetzt wurde: zusätzlich ein
Übereinstimmungsnachweis hinsichtlich der Gleichwertigkeit der relevanten
Details mit den Vorgaben nach DIN 4108 Bbl. 2
- Wenn der
Einfluss von Wärmebrücken im Einzelnen berechnet wurde: zusätzlich die
Regeldetails der relevanten Anschlüsse und die rechnerischen Einzel-Nachweise.
- Eine
Anlagenbeschreibung der energetisch relevanten Gebäudetechnik;
- Ein
vollständiger, aktueller Plansatz dieser Gebäudetechnik mit Grundrissen,
Schnitten und Schemata, in denen die Versorgungskreise sowie bei zonierten
Gebäuden die Zonierung der Nutzungsbereiche mit Positionsnummern bezeichnet
sind;
- Bei geplanten
Abweichungen von Anforderungen nach EnEV: eine nachvollziehbare Begründung,
ggfls. mit Angaben zu vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen;
- Ein
vollständiger und nachvollziehbarer und nachprüfbarer Ausdruck der Berechnungsschritte
mit Angabe der verwendeten Software (inkl.Version und gültiger Zertifizierung).
- ggfls. können
weitere Unterlagen erforderlich sein
Pläne müssen in
einem Maßstab und Detaillierungsgrad vorliegen, der eine eindeutige
Beurteilung der energetisch relevanten Umstände in übersichtlicher Form
erlaubt. Dies ist für Grundrisse etc. im Regelfall im Maßstab M 1:100 gegeben;
größere Darstellungen sind erforderlich, soweit Detailausführungen zu
beurteilen sind.
Sollte eine
Nachvollziehbarkeit oder Nachprüfbarkeit unter Berücksichtigung der vorangehend
benannten Merkmale nicht gegeben sein, ist dies im Prüfbericht entsprechend zu
begründen. Der Nachweis gilt bis zu einer entsprechend korrigierten
Wiedervorlage als nicht prüfbar.
Überprüfung des
Energieausweises: Der Energieausweis muss dem fertig gestellten Gebäude
entsprechen; Änderungen der Ausführung gegenüber der dem EnEV-Nachweis zugrunde
liegenden Planung sind vom Ersteller des EnEV- Nachweises lückenlos zu
dokumentieren und in den Berechnungen für den abschließenden Energieausweis zu
berücksichtigen.
Wichtige Hinweise:
Die Prüfung
dient allein der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Mindest-Vorschriften nach
EnEV. Sie umfasst nicht die fachliche Kontrolle und Bestätigung darüber
hinausgehender Zielwerte (wie z.B. „KfW-Effizienzhaus 55/70/85“ oder Passivhausstandard).
Die
öffentlich-rechtliche Verantwortung des Bauherrn sowie der mit der Planung, der
Nachweisführung, der Bauüberwachung und der Ausführung beauftragten sowie
sonstiger am Bau Beteiligten wird von der Prüfung des PSVeG nicht berührt.
Der PSVeG wird
vom Bauherrn beauftragt, führt die Prüfungen aber im öffentlichen Interesse
unabhängig und frei von Weisungen durch; er darf am zu prüfenden Objekt nicht
planend, bauüberwachend oder ausführend tätig werden und keine eigenen oder
fremden Interessen verfolgen. Die Verantwortung des PSVeG gegenüber dem
Auftraggeber beschränkt sich auf die gewissenhafte Erfüllung des Prüfauftrags
entsprechend dieser Leitlinien und der weiteren Bestimmungen der EnEV-DV.
Die Prüfungen
durch den PSVeG stellen eine stichprobenhafte Kontrolle, aber keine
vollständige Überwachung aller energetisch relevanten Parameter dar. Ein
Prüfergebnis ohne Beanstandungen als „vollständig und richtig“ im Sinne von
EnEV-DV §1 (1) bedeutet deshalb keine Garantie, dass die rechnerischen
Nachweise, die Ausführung und der Energieausweis vollständig und fehlerfrei
sind.
Bei EnEV-
Nachweisen ist die grundsätzliche Plausibilität unter besonderer Berücksichtigung
von als neuralgisch bekannten Fehlerquellen zu prüfen. Zusätzlich sind
stichprobenartig ausgewählte Berechnungen zur Kubatur-, Flächen- und
Leitungslängenermittlung sowie zur Berechnung von U-Werten rechnerisch
nachzuvollziehen.
Das
Prüfergebnis ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren und dem Bauherrn zu
übergeben. Eine Kopie des Prüfberichts ist an den Aufsteller des Nachweises zu
übersenden. Wenn der Nachweis nach Prüfung entsprechend dieser Leitlinien durch
den PSVeG als „vollständig und richtig“ im Sinne von EnEV-DV §1 (1) anerkannt wurde,
gilt er als in dieser Hinsicht für die Bauausführung freigegeben. Der geprüfte
Nachweis muss allen energierelevanten Ausführungsplanungen und Ausschreibungen
zugrunde liegen und auf der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Die Überprüfung
der Bauausführung beschränkt sich auf eine stichprobenhafte Sichtkontrolle der
ausgeführten Maßnahmen und Überprüfung der eingesetzten Materialien und
Bauteile. Festgestellte Abweichungen von Parametern des EnEV-Nachweises sind
dem Ersteller und dem Bauherrn unverzüglich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass
eine Korrektur des EnEV-Nachweises bzw. der Ausführung erforderlich ist.
Die
stichprobenhaften Sichtprüfungen müssen erfolgen, wenn die relevanten Bauteile
funktionsgerecht eingebaut, aber noch nicht durch nachfolgende Bauteile
verdeckt sind. Die entsprechenden Zeitpunkte sind dem PSVeG durch den Bauherrn
so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Terminabsprache möglich
ist. Die Übereinstimmung bzw. Gleichwertigkeit der eingesetzten Materialien
und Anlagen mit den Vorgaben des EnEV- Nachweises ist dem PSVeG durch Vorlage
geeigneter Unterlagen zu belegen (Zertifikate etc.) Die U-Werte
zusammengesetzter Bauteile wie Fenster, Türen und Vorhangfassaden sind
rechnerisch unter Berücksichtigung der Geometrie und der Kennwerte der
Scheiben, Rahmen und Randverbünde nachzuweisen.
Der
abschließende Energieausweis ist dahingehend zu überprüfen, ob die mitgeteilten
und festgestellten Abweichungen von Parametern des EnEV- Nachweises in den
Berechnungen berücksichtigt wurden. Wenn in den Berechnungen der Nachweis der
Luftdichtheit berücksichtigt wurde, muss eine Bestätigung über eine
erfolgreiche Luftdichtheitsmessung vorliegen. Der abschließende
Energieausweises nach EnEV darf nur als geprüft testiert werden, wenn die
genanten Nachweise vollständig vorliegen, dem fertig gestellten Gebäude
entsprechen und gleichzeitig die Mindestanforderungen der EnEV eingehalten
werden oder die Bedingungen für Ausnahmen und Befreiungen gem. EnEV §24 und §25
vorliegen.